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Allgemeine Geschäfts-Bedingungen 1. Zustandekommen des Vertrages Der Kunde stellt schriftlich, elektronisch oder fernmündlich an den Veranstalter eine Anfrage. Der Kunde erhält vom Vermieter einen Mietvertrag. Nach Eingang des volständigen Reisepreises auf das Ihnen mitgeteilte Bankkonto kommt der Vertrag zustande. Bei kurzfristiger Anmeldung des Kunden kann der Vertrag auch durch (fern)mündliche Absprache zustande kommen. Der Kunde akzeptiert damit gleichzeitig auch diese AGBs, haftet für die Erfüllung der Vertragsverpflichtung gegenüber dem Veranstalter für sich selbst und für alle mitangemeldeten Personen und der Vertrag kommt damit zustande, wenn nicht der Veranstalter innerhalb weniger Tage Gegenteiliges erklärt, weil z.B. zwischenzeitlich durch Buchungsüberschneidungen Doppelbelegungen eingetreten sind. Eine schriftliche Buchungsbestätigung erfolgt hier nur auf besonderen Wunsch. 2. Bezahlung Um eine verbindliche Reservierung vorzunehmen, muss durch den Anmelder der Reisepreis im Vorwege geleistet werden. Sollte die Veranstaltung durch den Veranstalter wegen triftiger Gründe abgesagt werden müssen, erhält der Kunde seine Anzahlung unverzüglich zurückerstattet. In Fällen der spontanen Vermietung ohne vorherige schriftliche Vereinbarungen ist der Veranstalter berechtigt, vor Beginn der Veranstaltung eine Kaution vom Kunden zu verlangen, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsachen zurückgegeben bzw. mit dem Veranstaltungspreis verrechnet wird. Die Restzahlung wird spätestens nach der Veranstaltung am Veranstaltungstag durch Bar- oder Scheckzahlung fällig. Im Einzelfall kann der Kunde nach Beendigung der Veranstaltung eine Rechnung bekommen, die dann sofort zur Zahlung fällig ist. 3. Leistung Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Angebot des Veranstalters. Wird die vertragsmäßige Leistung durch den Veranstalter nicht erbracht, kann dieser durch gleichwertige Ersatzleistung Abhilfe schaffen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. 4. Rücktritt durch den Kunden Der Kunde kann durch schriftliche Kündigung jederzeit vom Vertrag der Veranstaltung komplett zurücktreten. Es fallen jedoch Stornogebühren an, und zwar 20% bei Rücktritt bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin 50% bei Rücktritt bis 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin 75% bei Rücktritt bis 1 Tag vor dem Veranstaltungstermin und 100% bei Nichterscheinen am Veranstaltungstag. Bestellte gastronomische Leistungen, können bis 3 Tage vor Fahrtantritt storniert werden. Durch eine Stornierung entstandene Kosten müssen vollständig übernommen werden. 5. Rücktritt durch den Veranstalter Unbeschadet der beiderseitigen Rücktrittsmöglichkeit aus §651g BGB kann der Veranstalter jederzeit vom Vertrag zurücktreten, und zwar dann, wenn es sich zweifelsfrei herausstellt, daß die im Mietvertrag enthaltenen Bedingungen und Verhaltensregeln den Umständen nach vom Kunden nicht eingehalten werden (z.B. Trunkenheit). Der Kunde hat in einem solchen Fall den vollen Preis zu entrichten. 6. Aufhebung des Mietvertrages aus Witterungsgründen Generell gilt, dass eine Veranstaltung nicht aufgrund angekündigter oder tatsächlicher schlechter Witterung abgesagt werden kann. Wir werden uns allerdings bemühen, im konkreten Einzelfall durch Umstellen des Tagesprogramms oder Alternativangeboten eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden. Für den Fall, dass allerdings durch die Wetterlage eine unzumutbare Gefahr für den Kunden ausgeht (z.B. Gewitte), müssen wir die Veranstaltung absagen oder auf einen anderen Termin verschieben. Bereits entrichtete Anzahlungen werden in diesem Fall zurückgezahlt oder übertragen. 7. Änderung der Teilnehmerzahl Generell gilt, dass Abweichungen von der ursprünglich avisierten Personenzahl umgehend zu melden sind, damit nicht unnötig Fahrzeuge vorgehalten werden, die später nicht zum Einsatz kommen. Der Vermieter behält sich eine Entrichtung einer Stornogebühr von. 8. Mitwirkungspflicht Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben und/oder von seinem Personal auf dem Vertrag bestätigen zu lassen. Dies gilt auch für von ihm festgestellte Schäden an den Fahrzeugen und / oder der Fahrstrecke. 9. Gewährleistung, Haftung und Verjährung a) Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlich geregelten Gewährleistung dafür, daß die Fahrzeuge nicht mit Fehlern behaftet sind. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. §538 BGB wird jedoch in vollem Umfang ausgeschlossen. b) Für beschädigte, bzw. verlorene Gegenstände kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen. c) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungen Dritter, die nicht ausgeführt oder nicht zufriedenstellend ausgeführt wurden (z.B. Stadtführungen, Schifffahrt, Grillen etc.). d) Der Kunde trägt die Aufsichtspflicht über die Mietsache während des Mietzeitraums und haftet für Beschädigungen sowie den Verlust ganzer Fahrzeuge oder einzelner Teile davon bzw. des Zubehörs. Für Beschädigungen durch Dritte oder infolge eines Unfalls haftet der Kunde ebenfalls, sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann. e) Schadensersatzansprüche des Kunden für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sind auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. f) Ansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen, dies sollte schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Mietvertrag verjähren 12 Monate nach Beendigung der Veranstaltung bzw. nach Ablauf des Buchungstermins. Alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren nach Beendigung der Veranstaltung. Erklärt der Veranstalter dem Kunden gegenüber, daß die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an so lange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. 10. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Husum Husum, den 03.01.2005 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||